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Der Rechtsgegenstand, 1933 Rechtslogische Studien ƶu einer Thoerie des Eigentums

Langue : Allemand

Auteur :

Couverture de l’ouvrage Der Rechtsgegenstand
Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer Book Archives mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.
Definitionen und Grundthesen; Abgrenzung des Themas.- Erstes Kapitel. Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens: Die primäre Eigenrelation.- I. Der Weg zur primären Eigenrelation.- 1. Personenrecht und Gegenstandsrecht.- Die personale Grundlage allen Rechts.- Abgrenzung der Regionen des Personen- und Gegenstandsrechts bei Donellus.- Absolute und relative Rechte; drei Kategorien von Grundrechten bei Blackstone.- Das Grundrechtssystem Blackstones und Donellus’.- Das Eigentum als Grundrecht: Locke.- Arbeit als Erwerbstitel.- Bedeutung des Wortes property bei Locke 5a.- Natürliche und bürgerliche Gesellschaft bei Locke; Zweck der letzteren die Erhaltung des „Eigentums“.- Freiheitsrechte und Personenrechte bei Blackstone.- die Freiheitssphäre des Individuums ist bei allen drei Schriftstellern eine Region des Eigen.- Das führt zu einer Verdoppelung des Gegenstandsrechts.- Zweistufigkeit der Rechtsordnung.- keine rechtslogische Notwendigkeit.- Das einstufige Recht der Frühzeit.- 2. Das Zueigenhaben im gegenstandsfremden Recht.- a) Staatliche Garantie läßt die primäre Eigenrelation (ER).existent warden.- Die Region des Eigen im frühen Recht als personale Rechtsvoraussetzung.- Passivität der Rechtsgemeinschaft in der Urzeit des Rechts.- Sodann Garantieversprechen der Rechtsgemeinschaft.- Konstituierung der primären ER.- b) Vorläufige Begriffsbestimmung der primären ER.- Sie ist ein Haben von Rechtswertigkeit; ihre Objekte keine Rechtsgegenstände.- Die primäre ER. eine Herrschaft über Güter.- Bemerkungen zum Sprachgebrauch des altrömischen Rechts.- Herrschaft, potestas, Munt.- II. Das Objekt der primären Eigenrelation.- Die primäre ER. findet in einem zugeeigneten Stück der werthaften Umwelt ihren objektiven Ansatzpunkt.- 1. Das Relationsobjekt ist sinnlich konstituiert.- Leibhaftigkeit des Menschen und seiner Umwelt.- Das Ding als Gut erster Ordnung.- Die primäre ER. eine Dingrelation, die Publizität besitzt.- 2. Das Wertwesen des Relationsobjekts.- Dingsubstanz und Dingnutzung, ein Zeitgegensatz.- „Nutzhaben“.- Dieses ein Zeitderivat, ein temporäres Wertabbild des Dinges.- Zerlegung des Sachguts in Wertschich-ten.- Ergänzungen a und b.- a) Primat des Dinges selbst gegenüber der Dingnutzung.- Wertschaffende Zueignung.- Nutzungen, die keine Sachderivate sind.- Gutsbildung von der Personseite her.- Anwartschaftliches Zueigenhaben.- b) Vor- und Nachwirkungen der Wertsubstanz einer Sache.- Der Mensch als Herrschaftsobjekt.- Vorwirkungen des Personverfalls.- Vor- und Nachwirkung der Unfreiheit.- Die „Paramone“ des griechischen Rechts.- Der Gläubiger (Freilasser) als Träger eines Nutzhabens.- Die Lehre Koschakers vom „geteilten“ Eigentum.- Freier und res nullius; das Rechtssubjekt als „latentes“ Rechtsobjekt.- Ausdrucksweise und Gedankengehalt der griechischen Freilassungsurkunden.- Theorie vom „Eigentum an sich selbst“.- Werkhafte Vergegenständlichung menschlichen Willens.- „Unternehmen“.- Persönlichkeitsrecht.- Qualitative Sachteilung in der Zeit.- Das Nutzhaben als temporäres Residuum einer Sachsubstanz.- als Vorwirkung der (noch) nicht existenten Sache.- Die temporäre Wertschicht des Nutzhabens als Gut zweiter Ordnung.- 3. Nutzhaben und Zueigenhaben.- Nicht jedes Haben ist ein Zueigenhaben.- Das Recht kommt mit der einen Kategorie der ER. aus.- Umdenken der Habenkategorie des Nutzhabens in eine ER. mit neuem Gegenstand.- E-relationen, die das Ding selbst nicht mehr erreichen.- Trotzdem Wahrung der kategorialen Einheit des Zueigenhabens.- Differenzierungen auf der Subjektseite; Liegenschaften und Fahrnis.- III. Die Zeitstruktur der primären Eigenrelation.- Endlosigkeit des Eigentums.- 1. Dingdasein und menschliches Dasein in Hinsicht auf ihre Zeitbeschaffenheit.- Güter besitzen eine „abstrakte“ Wertsubstanz.- Dingdasein von keinem Anfang her und auf kein Ende hin.- Vergängliche Dinge.- Dingexistenz eine statische Größe.- Wertwandel und Wertverfall existenter Dinge.- Austin zur Zeitkonstitution des Dinges 42 a.- Weltbezug des menschlichen Daseins.- „Entsozialisierung“.- Kein „Weltuntergang“ des Menschen.- Die primäre ER. hat teil am Dasein des Menschen.- Geschichtlichkeit und zugleich „Anfangslosigkeit“ des menschlichen Daseins.- Tod und „Unsterblichkeit“.- Das Personsein des Menschen realisiert sich im Werk.- Der Mensch als wirkende Person.- Das Wesen des (vergänglichen) Dinges deutet auf Endlichkeit, das des Menschen auf Ewigkeit.- Die Lebensintention des Menschen hat keinen primären Daseinsbezug.- Fortwirken der Person in anderen Menschen.- Menschenfolge: Daseinsfolge und Personnachfolge.- Die letztere ein Fortwirken der Person durch ein „entzeitetes“ Werk.- Wiederholbarkeit der Personnachfolge.- Rechtsnachfolge.- 2. Folgerungen aus 1 für die Zeitstruktur der primären ER.- Deren hybride Zeitbeschaffenheit.- Jede primäre ER. ein erstes Zueigenhaben.- Ihre Daseinswurzel ein eigenmächtiger Nahmeakt.- Die primäre ER. kein erstarrter Handgriff; gegen Blackstone.- Akt und Aktergebnis; Entschluß.- Die ER. eine Dingrelation von Entschlußcharakter.- Das Relationsobjekt als selbstseiendes Etwas vom Standpunkt der sozialen und dann auch, nachdem es ein Gegenstandsrecht gibt, der Rechts-Gemeinschaft.- Überwindung der Antimonie zwischen Persondasein und Dingexistenz im koordinativen Recht.- Wertsein des zugeeigneten Gutes.- Eigenproduktion.- Latentes Dasein und aktualisiertes Wertsein des zugeeigneten Dinges.- Problem des Rechtsanfangs.- Die Zeitstruktur der primären ER. nicht von der Objektseite her zu bestimmen.- keine transitorische Zeitstruktur.- Die primäre ER. nicht von einem Anfang her.- sie kann die Daseinsgrenzen des Individuums transzendieren.- Rekurs auf den Zueignungsakt.- Verrechtlichung des Zueigenhabens durch Schaffung der primären ER.; Prolongierung des Machtwillens durch staatliche Garantiegewährung.- IV. Das Subjekt der primären Eigenrelation.- Rechtsschutz der primären ER.- 1. Die „Norm negativen Sollens“.- Begriff und Wirkung nach der Passivseite.- Der Normadressat.- „Homo iuridicus“.- Region der Gleichheit.- Die Norm n. S. verleiht Rechtsmacht; diese wurzelt im Personstatus.- 2. Status personae.- a) Die Statuslehre in der Rechtstheorie der Neuzeit.- Status personae als personales Fundament allen rechtlichen Könnens.- Der Statusbegriff des 17. und 18. Jahrhunderts.- Status naturalis — civilis.- Die Unterscheidung kann auf eine Zweistufigkeit der Rechtsordnung zurückgeführt werden.- Status naturalis und adventitious bei Pufendorf und Thomasius.- Chr. Wolff.- Fortsetzung: Status originarius (libertatis) — adventitius — civilis.- Donellus und seine Gegner: Pufendorf, Gundling.- Status personae als „spatium morale“.- Status und ius personae bei Donellus.- Der Status keine „collectio iurium“.- Verfügbares Recht = Rechtsgegenstand.- Dieser ein „juristisches Impersonale.- b) Abschließende Bemerkungen zum Status personae 80 Begegnung von Mensch und Recht im Status personae.- Dieser ein allgemeiner Nenner, auf den alle Individuen gebracht werden.- Berücksichtigung individueller Fähigkeiten.- Verfall der Statusidee seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.- Doppelstatus.- Abwandlungen des Grundstatus einer Person: persona simplex und persona composita.- Ausnahmen von dem Grundsatz: Ein Mensch, eine Person.- Gewillkürte und gesetzliche Vertretung.- Rechtssubjekte zweiter Ordnung.- Gegenstatus des Individuums; dessen Anerkennung und Unterdrückung.- Status, potestas und ius libertatis bei Althusius.- Status personae als Positivierung der libertas.- Personale Grundstruktur des Zueigenhabens.- Zweites Kapitel. Die Einwirkung des Rechtsstreits auf die primäre Eigenrelation.- I. Der Rechtsstreit.- Die „Norm negativen Sollens“gewährt dingbezogene Rechtsmacht.- „Inkonkretheit“der Norm negativen Sollens.- Existentwerden eines ersten koordinativen Rechtsverhältnisses durch den Normwiderspruch.- 1. Theorie des Normangriffs.- Der Angriff auf das Eigen des Gegners ein adressierter Rechtsakt.- Aktualisierung der Norm negativen Sollens.- Der Normangreifer kein Normbrecher im Sinne eines Revolutionärs oder Verbrechers.- er will konkrete Andersgeltung der Norm negativen Sollens.- Der Normangriff ein ambivalenter Rechtsakt: der Normnegation (des Bestreitens) und der affirmativen Normprätention.- Der Angreifer stellt eine Behauptung rechtlichen Selbsthabens auf, der der Angegriffene die gleiche These entgegenstellen muß.- Ein Dritthaben steht nicht zur Diskussion.- Der Normangriff gibt einem Willenszweifel Ausdruck.- Willensakte der Bezweifelung (81 zu 1 und 2) Streitthese und kategorische Verneinung.- Der Normangreifer verlautbart einen gegenständlich begrenzten Zweifel.- Die primäre ER. ist bezweifelbar.- Der Gegner muß sich auf den Angriff einlassen.- Bedeutung des Willenszweifels in der sozialen Welt.- seine Bekämpfung: Rechtsevidenz.- Bezweifelnkönnen und Bezweifelndürfen.- Die vom Gegner zu fordernde Reaktion auf den Angriff.- 2. Die thetische ER.- a) Wie verteidigt sich das angegriffene Relationssubjekt A2?.- Der Normangriff bewirkt eine strukturelle Änderung der angefochtenen Dingrelation.- Das Nein-sagen des A2.- Streit über die Gültigkeit des Normangriffs.- Notwendigkeit einer sachlichen Reaktion.- sie führt zu einer Verdoppelung der Streitthesen.- Abwandlung der primären ER. des A2 zu einer thetischen ER.- b) Wesensbestimmung der thetischen ER.- Sie ist ein Derivat der primären ER.- Diese erleidet eine Individualisierung.- und eine Relativierung.- Die thetische ER. entfaltet ihre Wirkung im Bereich der koordinativen Streitrelation.- Transitorische Zeitstruktur der thetischen ER.- Sie ist auf ein Ende hin.- und von einem Anfang her.- Innerprozessuales Dasein der thetischen ER., die selbst ein Anfang im Rechtssinn ist.- Aktcharakter der thetischen ER.- Streitthesen als Willensakte.- Die thetische ER. als Rechtsprätention.- Der Normangriff ein juristisch umgewerteter Sach-angriff.- Die thetische ER. eine Zugriffsprätention.- Außerprozessuale Wert- und Willensgrundlage der thetischen ER.- II. Der Streitgegenstand.- Die Streitrelation eine formale publizistische Rechtsbeziehung negativen Sollens.- Streitgegenstand: identischer Inhalt beider Streitthesen, beim Erkenntnisstreit.- Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Behauptungsgegenstand in „Ichbezogenheit“gegeben.- Die Legitimität der Zugriffsprätention gegenüber dieser Partei steht in Frage.- Der Prätendent als „einer von beiden“.- Endgültige Bestimmung des Streitgegenstandes.- „Diadikasie“.- Parallele mit dem Erkenntnisstreit.- Ichdu-Bezogenheit der thetischen ER.; das beanspruchte Gut als Gegenstand einer alternativen Zuordnung.- Bemerkungen zur Legis actio sacramento in rem des altrömischen Rechts.- Der Streitgegenstand ist auf das Ende einer ungewissen Streitlösung hin.- Drittes Kapitel. Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation.- Die „res qua de agitur“als erster Rechtsgegenstand von transitorischer Zeitstruktur.- I. Die Idee des Rechtsanfangs.- Das Relationsobjekt ist durch den Rechtsstreit neutralisiert worden.- Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen Streitentscheidung und vorprozessualer Lage.- Bewußtes Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit.- 1. Existentwerden eines Rechtstitels der ER.- Gütertausch und Rechtsnachfolge.- Umwertung des außerrechtlichen Zuordnungswechsels in ein Rechtsverhältnis, das einen Erwerbstitel schafft.- Nahmeakt des Erwerbers S — Verzicht des Auktors A.- dieser nicht bindend.- Der Nahmeakt ruft ein Unrechtsverhältnis ins Leben; er wird nicht in der Region des Rechts aufgefangen.- Kein Rechtsstreitverhältnis.- Versuch einer Anpassung der Streitrelation an die geänderte Zwecksetzung der Parteien.- 2. Der Nahmeakt des S als entgeltlicher Eingriff.- A und S sind sich einig, daß der Sachzugriff unwidersprochen hingenommen werden soll.- Was hindert den A an einer Gewaltreaktion.- Phasenmäßiger Aufbau des Parteihandelns.- Erste Phase: A läßt sich auf das angekündigte Habenwollen des S ein, indem er das Gut aussondert und griffbereit stellt.- Abwandlung der betroffenen Dingrelation.- Zweite Phase: A verzichtet gegen Zahlung einer Buß-summe auf das durch den Angriff des S aktualisierte rechtliche Können.- II. Die finale und die kausale Eigenrelation.- 1. Erstes Kaufrechtsgeschäft Mancipatio.- Kaufen, verkaufen, Kaufgegenstand.- S intendiert einen gültigen Rechtserwerb, vollzieht einen adressierten Willensakt.- Kaufrechtsverhältnis und Streitrechtsverhältnis.- Der von S provozierte Streit findet vergleichweise Erledigung.- A verzichtet auf sein Fehderecht.- Zukunftswirkungen des Kaufes — des durchgeführten Rechtsstreits.- 2. Effekt des Rechtsstreits: Die finale ER.- a) Wesen der finalen ER.- Sie entstammt einer Streitthese.- ist ein relativiertes, unbestreitbares Zueigenhaben, eine „entpersonalisierte“, isolierte Rechtsmacht.- Die Streitlösung schafft keinen Erwerbstitel.- Die thetische ER. als „Vorfahr“, das Streitende als „Geburt“der finalen ER.- Temporale Brüchigkeit der primären ER.- Die finale ER. ein prozessuales Formgebilde.- b) Vergleich der finalen ER. mit der Wirkung des Kaufrechtsgeschäfts.- Auch der Kauf enthält ein „Streitende“.- Das Haben des Käufers keine von Bestreitung freigestellte Rechtsprätention.- Keine relative Rechtszuständigkeit des S.- Das Haben des S hat einen rechtlichen Anfang.- 3. Die kausale ER.- Sie hat den Rechtswert einer titulierten Dingrelation.- Der Kauf als Erwerbstitel.- Der Kauf als Erwerbstitel Im doppelseitigen Rechtsstreit muß der Angegriffene A2 den Vorwurf eines unrechtmäßigen Anfangs seiner ER. widerlegen.- Keine Berufung des A2 auf einen juristischen Erwerbstitel.- Die kausale ER. besitzt eine rechtliche Vorzeit; ihr Dasein ist ein geschichtliches.- Vergegenwärtigung der Vorzeit der kausalen ER. im Rechtsstreit mit einem Drittprätendenten.- Die Nachfolge von A und S als Daseinsfolge und als Personnachfolge.- Prozessuale Vergegenwärtigung der präteritalen Dingrelation des A durch Gewährenzug.- Keine Behauptung der kausalen ER. aus eigener Kraft.- Auctoritas.- Entbehrlichwerden des Gewährenzugs auf Grund Zeitablaufs.- Rückentwicklung der kausalen zur primären ER.- Hinweis auf antike Quellenzeugnisse.- Viertes Kapitel. Iniurecessio und Rechtsgegenstand.- I. Das Objekt der kausalen Eigenrelation.- Die Vorstellung eines „relativen Eigentums“.- Relativität der Existenz des Relationsobjekts — des Habens?.- „Abhängige“Rechtsgeltung.- Beginnende „Entindividualisie-rung“des Relationsobjekts (d), das einem sukzessiven Zueigenhaben mehrerer Rechtssubjekte sein Sondersein verdankt.- Die kausale ER. als eine von A und S ausstrahlende.- Deren Vorzeit in d sinnlich vergegenständlicht.- Treuhänderische Aktualisierung der ER. des S beim Gewährenzug.- d’s „Weltfremdheit“.- Deren Überwindung in einem Prozeß der Abstraktion: der Ablösung d’s von seinem rechtsgeschäftlichen Daseinsgrund.- Rückblick auf die finale ER.- „Neutralitätsmodifikation’’ des Rechtsstreits in bezug auf das beanspruchte Gut.- „Aufsaugung“des Streitgegenstandes durch die finale ER.- Das Prozeßende gewährt N or m Zuordnung, nicht Wert Zuordnung.- Das beanspruchte Gut dem Zugriff des Prozeßsiegers preisgegeben, der einen nachprozessualen Akt erlaubter Eigenmacht vollzieht.- Wie, wenn die Parteien die Freigabe des Gutes zugunsten des „Angreifers“von vornherein intendieren?.- II. Iniurecessio.- Tatbestand.- Abgrenzung gegen die Mancipatio.- Es liegt gewollte Normzuordnung vor.- Kein „Scheinprozeß“.- 1. Die Zessionsverhandlung.- Kein Zuordnungswechsel von bloß relativer Gültigkeit.- Cedere in iure als wertbezogener Freigabeakt.- „Selbst-verurteilung“des Z1.- Identität dessen, was Z1 gibt und Z2 empfängt.- Die Parteiakte gelten dem Objekt der kausalen ER.- Der Einleitungstatbestand der Iic. führt zu einer Aussonderung des Zessionsgegenstandes d.- zugunsten des Z2, der d haben wird, haben soll.- Dem Z2 wird ein Zueigenhaben bindend versprochen.- Der Gesamttatbestand der Iic. ist ein zweiaktiger; was wir gemeinhin Iic. nennen, ist nur der Schlußakt 136a.- Vergleich zwischen dem vorrechtlichen Gut und dem Objekt der kausalen ER. in Hinsicht auf deren Zeitbeschaffenheit.- d besitzt nach Vollzug des Aussonderungsakts eine normative Zukunft.- d als Objekt einer künftigen, gesollten ER.- Der künftige Relationsträger eine normative Größe.- Exkurs: Vergegenwärtigung menschlicher Zukunft.- a) Der Tote (138).- b) Antizipation menschlicher Zukunft in einem anderen (beschränkteren) Sinni.- Unterwerfung unter einen fremden Willen.- Rechtssatz-mäßige Einengung der menschlichen Zukunft.- Zwei Sondertatbestände rechtlicher Zukunftsnormierung.- Partielle Verwirkung der Zukunft; Raumverengung durch zeiterstreckten Strafvollzug (140 zu I). Normative Zukunft des Menschen, dem Leistungspflichten auferlegt sind (140 zu II).- 2. Das Ergebnis der vollzogenen lie.- Die künftige kausale ER. als Transformator des Zeitseins von d; dessen temporale Neutralisierung.- Das neutralisierte Gut d1.- ist Objekt zweier Eigenrelationen, die auf eine neutrale Zeitebene projiziert werden.- d’ wird von Z1 nicht mehr, von Z2 noch nicht gehabt.- Die beiden negierten Eigenrelationen besitzen einen gegenwärtigen Sollenssinn.- d’ ein Objekt möglicher Zuordnungen: ein Rechtsgegenstand mit privativem Individualbezug.- Antizipation des Streitendes durch Vollzug der Iic.- Z2’s Zueigenhaben eine abgewandelte finale ER.: eine radikal entzeitete, abstrakte Dingrelation ohne personale Vorzeit.- Das Objekt dieser neuen ER. ist kein dauernd neutralisiertes Gut, das niemand als Eigen zu haben vermöchte.- Die temporale Neutralisierung des Relationsobjekts hat das Zu-eigenhaben zu einem Habenkönnen jedermanns — den Z2 repräsentiert — abgeschwächt.- d’ hat eine abstrakte Zukunft.- à’ ein juristisches Formgebilde, welches das Gut bedeutet.- Mit Vollzug der Iic. erhält d’ eine Person-, die finale ER. eine Gegenstandsbindung.- Dadurch wird die temporale Negation individueller Dingrelationen außer Kraft gesetzt; d’s abstrakte Zukunft wird zugunsten des Z2 realisiert.- d’ hört auf, ein juristisches Impersonale zu sein.- Die Handlungsdynamik des Zuordnungswechsels.- Der negierte Herrschaftswille des Z1 wird „frei“und geht mit dem Zessionsgegenstand auf Z2 über.- Der in d’ aufgespeicherte Machtwille wird von Z2 aktualisiert.- Das Dasein des Rechtsgegenstandes r.- den Z2 zueigenhat, ist latent; r ist dem Zugriff „jedermanns“entzogen.- Z2 ist aber, von r her gesehen, selbst einer von allen.- r vermag seine Fähigkeit zu beliebigem Zuordnungswechsel noch nicht zu realisieren.- Trotz individueller Zuordnung an Z2 besitzt r Absolutheit (Rechtskreisentbundenheit).- Verfahren der Iic. auf die Dauer unbefriedigend; Schaffung neuer Wege des Zuordnungswechsels präexistenter Rechtsgegenstände.- III. Eigentum, Sache, Rechtszuständigkeit.- Das Zueigenhaben im Gegenstandsrecht: Rechtszuständigkeit. Deren Objekt der Rechtsgegenstand erster Ordnung.- 1. Eigentum und Sache.- Eigentum: das adäquate Rechtsabbild des Gutes erster Ordnung, des Sachgutes.- Die Ausdrücke: Rechtsgegenstand erster Ordnung, Sache, Eigentum meinen ein Identisches.- res cor-poralis.- Körperliche und unkörperliche Sachen in der französischen und englischen Doktrin.- Der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechts und des Preuß. ALR.- Der Sachbegriff des deutschen bürgerlichen Rechts; R. Sohm.- Spielt im Privatrecht auch der Begriff des vorrechtlichen Dinges — des Sachguts — eine Rolle.- Dissoziierung von Wertsein und Rechtsein des Rechtsgegenstandes erster Ordnung; Eigentumsrecht an . . ..- Zweiter Modus von Dingrelationen: Besitz; er bringt das Eigentum zur inadäquaten Rechtsgegebenheit.- Die Sache ein der rechtlichen Zuordnung fähiges werthaftes Ding.- Mißverständnisse.- auf Grund einer naturalistischen Sachauffassung.- „Choses“und „biens“im französischen Recht; Mängel des Sachbegriffs der Franzosen 158a.- 2. Rechtsgegenstand (erster Ordnung) und Rechtszuständigkeit.- Der Rechtsgegenstand ist rechtslogisch auf jedermann bezogen.- „Personale Leerstelle“wird durch konkrete Zuordnung ausgefüllt.- Bindung des Eigentums an die Dingkörperlichkeit.- Aktualisierung des in den Sachkörper gebannten Machtwillens durch Eigenzuordnung.- Damit springt die versachlichte Rechtsmacht auf die Personseite zurück.- Das Rechtsein der zugeeigneten Sache ist ver-zeitet und subjektiviert worden.- Das Eigentumsrecht — Eigentum im subjektiven Sinn — als Entwicklungsphase der Existenz des Rechtsgegenstandes erster Ordnung.- Statische und dynamische Einstellung.- Äquivokationen.- Gegenstand der Rechtsnachfolge: Die Lehre Kuntzes und seiner Nachfolger.- Begriff der Rechtszuständigkeit in der englischen Jurisprudenz.- Die Rechtszuständigkeit als relative Invariante.- Spaltungen der Rechtszuständigkeit; gleichartige und ungleichartige: Treuhand.- Zweistufige Spaltungen; Begründung eines ius in re aliena bringt die Sache selbst zur mittelbaren Rechtsgegebenheit.- Nutzungsrecht ein Rechtsderivat des Eigentums, von dem eine temporäre Wertschicht abgespalten ist.- Verdoppelung der Rechtszuständigkeit führt zur Gegenstandsverdoppelung; sie beruht auf einer Mehrschichtigkeit der Rechtsordnung.- Besondere Abkürzungen.- Husserl I = G. Husserl, Rechtskraft und Rechtsgeltung I 1925.- Husserl II = G. Husserl, Rechtssubjekt und Rechtsperson Arch. f. d. civil. Praxis 127, 129 ff.- Husserl III = G. Husserl, Recht und Welt Sonderdruck aus der Festschrift für Edmund Husserl.- Husserl IV = G. Husserl, Negatives Sollen im bürgerlichen Recht Sonderdruck aus der Festschrift für Max Pappenheim.

Date de parution :

Ouvrage de 196 p.

17x24.4 cm

Sous réserve de disponibilité chez l'éditeur.

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